GKV-KFO
Sozialgesetzbuch, (SGB), Fünftes Buch (V) // SGB V:
§2 SGB V:
"Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen."
Der "Allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse"