Definition offizielle KFO - CMD–KFO, DCC-ON, CMC–ON - CMD- Kieferorthopädie von Dr. Georg Risse

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Definition offizielle KFO


Definition der allgemeinen, offiziellen Kieferorthopädie


Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie, DGKFO

„Die DGKFO ist die wissenschaftliche Gesellschaft für (Fach-) Zahnärzte, die sich mit der Prophylaxe und Korrektur von Stellungsfehlern der Zähne sowie der Lage- und Formabweichungen der Kiefer befassen.“

Offizielle Lehre

„Kieferorthopädie ist die Lehre von der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Dysgnathien.
Dysgnathie beinhaltet alle morphologischen und funktionellen Abwegigkeiten im Bereich des orofazialen Systems.
Konservierende, und parodontale Maßnahmen sind ebenso wie die Beseitigung von Schmerzzuständen einer kieferorthopädischen Behandlung voranzustellen.“
Kahl-Nieke [1,] [S.3-4]
Eugnathie in der Kieferorthopädie, KFO Zahnstellungen
„Der Begriff Eugnathie beinhaltet die harmonische Kombination von Form und Funktion der im Gebiss und Gesichtsbereich vorhandenen Strukturen“. [1]

Eugnathie und Zahnstellungen

Nach dem obigen Lehrbuch [1], [Kahl-Nieke, S.45], werden die „Eugnathen Zahnstellungen“ in der Kieferorthopädie nach den sog. „Sechs Schlüsseln der Okklusion“ nach L.F. Andrews [2] definiert.

Diese Zahnstellungen nach Andrews wurden nach reinen morphologischen Kriterien an 120
sog. „idealen“ Gipsmodellen nach den Kriterien definiert:
1. have never been subjected to orthodontic treatment
2. are well aligned and pleasing in in appearance,
3. appear to have excellent occlusion.

Folgen / Irreführung

Spätestens nach 2004, der Wissenschaftlichen Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie, DGKFO ist die Wissenschaft / Frau Prof. Dr. Kahl-Nieke und die DGKFO nachhaltig über die allgemein anerkannten Definitionen der Zahnstellungen der Funktionellen Anatomie nach G. H. Schumacher [3] aufgeklärt:
Die Ausrichtung der Zähne nach L.F. Andrews widersprechen den Zahnstellungen und dem Okklusionskonzept nach der Funktionellen Anatomie diametral.

Das Anatomische Institut Münster, U. Stratmann, veröffentlichte hierzu [4]:
Die kieferorthopädische Ausrichtung der Zähne nach der Straight- Wire-Technik / Straight Wire Anatomie nach Andrews „muss im juristischen Sinn als Behandlungsfehler angesehen werden.“

Es wird im Lehrbuch [1], Kahl-Nieke offensichtlich wissentlich unterlassen, den Stand der anerkannten Wissenschaft der Anatomie im Hinblick auf die Okklusion und die Zahnstellungen darzulegen.

Sie werden offiziell verschwiegen.

Hierin kann eine Irreführung der (fachlichen) Öffentlichkeit und ggf. auch der Gerichte durch Sachverständige des Gerichts abgeleitet werden.

Der BGH definiert ein Verhalten dieser Art als:

„Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.
Die Täuschungshandlung ist danach jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.“
( BGH St 47,1, 3 m.w.N.)

Folgen für das Sozialsystem

Dementsprechend muss hieraus abgeleitet werden, dass im Rahmen der Leistungsinhalte der gesetzlichen Krankenversicherungen, GKV, nach der Straight Wire Anatomie und – Technik die Zahnstellungen von Jugendlichen Patienten flächendeckend falsch ausgerichtet werden, was naturgemäß zu komplexen Verwachsungen und funktionellen Kompensationsmustern führen muss, deren Auswirkungen dann vielfach später – u.a. nach dem 18. Lebensjahr als „CMD-Erkrankungen“ akut werden.
Die Kosten der Behandlung dieser interdisziplinären Erkrankungen werden dann in den verschiedenen Disziplinen von den gesetzlichen Krankenkassen über Vertragsärzte der Krankenkassen finanziert.
Die Kosten einer ursächlichen Therapie dieser Erkrankungen in Folge der Kassenkieferorthopädie durch eine CMD-Kieferorthopädie dagegen werden von den gesetzlichen Krankenkassen (noch) nicht erstattet.


Grundgesetz / Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, SGB V / Patientenrechtegesetz 2013, BGB

Grundgesetz
:
Dem pflichtversicherten Patienten steht das Grundgesetz, Art. 2, das Recht auf Unversehrtheit zur Seite. Danach muss der pflichtversicherte Patient die gesetzliche Pflichtleistung der GKV-Kieferorthopädie nicht zwingend wahrnehmen, wenn die körperliche Unversehrtheit durch Pflichtleistungen der GKV gefährdet ist.

Sozialgesetzgebung, SGB V
:
Der pflichtversicherte Patient kann nach §13(2) und(3) SGB V sich die notwendigen medizinischen Leistungen privat beschaffen, welche dann von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden müssen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die medizinisch notwendige(n) Leistung(en) nicht anbieten kann, oder gar „Fehlbehandlungen im juristischen Sinn“ nach U. Stratmann verbindlich vorschreibt.
Nach §1 SGB V ist der pflichtversicherte Patient sogar verpflichtet, "durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beizutragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden."

Gesetzgebung GOZ 2012
:
Der Gesetzgeber hat mit der neuen Gebührenordnung für Zahnärzte, GOZ 2012, einen medizinisch begründeten Heil- und Kostenplan, HKP, für die Kieferorthopädie vorgeschrieben. Die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen, KIG  der gesetzlichen Krankenversicherung  definieren keine „medizinische Notwendigkeit“, da sie mit rein morphologischen Befunden von Zahnbeziehungen keine Krankheiten des Kauorgans und seiner funktionellen Antagonisten darstellen können.  Auf dieser Basis sind auch  die Forderungen des 2013 erlassenen Patientenrechtegesetzes bereits mit der Aufklärung über „Diagnoseaufklärung“, „Verlaufsaufklärung“ und „Risikoaufklärung“ keineswegs zu erfüllen:

Gesetzgebung Patientenrechtegesetz, PRG, 2013
:
Durch das PRG 2013 unterstützt der Gesetzgeber die Rechte der Patienten erneut durch eine neue Gesetzgebung in Form des Patientenrechtegesetzes, PRG –BGB,  §630 a-h (Google / Wikipedia), womit die Position besonders auch des pflichtversicherten Patienten seiner Krankenkasse gegenüber erheblich gestärkt wurde.

Die gesamte Palette der aktualisierten gesetzlichen und medizinischen Regelungen des Gesetzgebers und des Rechtsverordnungsgebers, dem Bundesministeriums für Gesundheit, BMG, mit dem HTA- Gutachten 2008  „Mundgesundheit nach kieferorthopädischer Behandlung mit festsitzenden Apparaturen“, W. Frank et al.  unterstützt Forderungen des Wissenschaftsrates von 2005, der interdisziplinären  Wissenschaft und die Position des Patienten, die Korrektur des Systemversagens "Kieferorthopädie" voranzutreiben.

Offizielle Bewertung der Kieferorthopädie
in der HTA-Studie 2008: „Mundgesundheit nach kieferorthopädischer Behandlung mit festsitzenden Apparaturen“ durch das Bundesministerium für Gesundheit, W. Frank et al. [5]:

Der HTA-Bericht stößt bei der Suche nach wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit kieferorthopädischer Maßnahmen auf zahlreiche offene Fragen.
Die Kieferorthopädischen Indikationen würden nicht auf ausreichende wissenschaftliche Basis gestellt. Damit können sie aber nicht ausreichend begründet werden: weder ethisch gegenüber dem Patienten, noch ökonomisch gegenüber dem Sozialversicherungssystem.
Dazu gedachte Indizes wie der Index of Treatment Need (IOTN / KIG) besitzen in der Praxis keine Bedeutung.

Die Veröffentlichung von methodisch völlig unverwertbaren oder mit zahlreichen offensichtlichen Fehlern behafteten Studien ist zu Beginn des 21. Jahrhunderts vor dem Hintergrund
der evidenzbasierten Medizin, der allgemein bekannten Methodenlage und der angespannten Finanzierbarkeit des Gesundheitsystems inakzeptabel.

[1] [Kahl-Nieke, B. Einführung in die Kieferorthopädie“, S. 3, Deutscher Zahnärzteverlag Köln, 2010].
[2] [L.F. Andrews: Six Keys to normal occlusion, Amer. J. Orthodontics, 62: 296-309, 1972]
[3] G.H. Schumacher, Die Funktionelle Anatomie des orofazialen Systems, Hüthig-Verlag, Heidelberg, 1985
[4] U. Stratmann, Die vier Faktoren der Fehlregulationen, Dental Tribune, Austrian Edition, 12/2010, S. 7
[5] W. Frank, K. Pfaller, B. Konta: Mundgesundheit nach kieferorthopädischer Behandlung mit festsitzenden Apparaturen; DIMDI-Verlag 2008



cmd-kfo   /  dcc-o, / CMC-ON, Jan. 2013

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